allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Vertrags – und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige Verträge über Lieferung und Leistungen.

2. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter allein berechtigt, jedoch mit der Einschränkung, dass sich die Geschäftsführungs-
befugnis nur auf solche Handlungen erstreckt, die der Betrieb des Gewerbes der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt. Die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf das Gesellschaftsvermögen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 2 Preise

1. Unsere Preise sind ausnahmslos auf normale Demontagebedingungen ausgelegt. Das heißt, unbewohnte oder bereits geschützte Räume durch Folie oder desgleichen.
2. Alle Preise enthalten den Abtransport und die sortenreine Entsorgung!
3. Alle von uns demontierten Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Ausgenommen sind Anlagenteile, die laut Leistungsverzeichnis zur Wiederverwertung vorgesehen sind!
4. Eine Vergütung für Schrott oder NE Metalle wird generell nicht gewährt. Unsere Kalkulation ist so abgestimmt dass dies nicht möglich ist.
5. Ändern sich vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im Vertrag enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat bei Abzug von 5% Skonto innerhalb 7 Kalendertagen, bei 3% Skonto innerhalb 10 Kalendertagen hier eingehend zu erfolgen.
Zahlung ohne Skonto binnen 14 Kalendertagen hier eingehend.
2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. über der Spitzenrefinanzierungsfaszilität. Mit überschreiten des Zahlungsziels, setzen Sie sich automatisch in Verzug. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Die gesetzlichen Vorschriften über Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 4 Ausführung der vereinbarten Leistung

1. Angaben über den Zeitplan sind Annäherungswerte, es sei denn ein verbindlicher Zeitplan wird im Auftrag festgeschrieben. Verzögerungen durch Streik oder höhere Gewalt, stellen uns vom Zeitplan frei.

§ 5 Gewährleistung und Verjährung

1. Sämtliche Ansprüche gegen uns, verjähren sechs Monate nach Abnahme unserer Leistungen. Ansprüche aus Demontagen erlöschen mit Abnahme der Leistung. Ansprüche können nur gegen unsere Betriebshaftpflichtversicherung erhoben werden.
2. Auf die Einrede der Verjährung, gegen unsere Forderungen, wird durch Anerkennung des automatischen Verzuges, verzichtet.

§ 6 Gerichtstand , Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist der regelmäßige Gerichtstand Berlin.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Auftraggeber gilt als maßgeblich, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand Dezember 2019

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